Zuständigkeit und Aufgaben
Der Bayerische Anwaltsgerichtshof in München (BayAGH) nimmt die Aufgaben für die OLG-Bezirke Bamberg, München und Nürnberg wahr und ist damit bayernweit zuständig als Berufungsinstanz für Verfahren, die Verstöße gegen das anwaltliche Berufsrecht zum Gegenstand haben. Außerdem entscheidet er in erster Instanz über verwaltungsrechtliche Anwaltssachen (z. B. Erteilung und Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt bzw. Syndikusrechtsanwalt oder Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung). Der BayAGH ist bei dem Oberlandesgericht München errichtet. Die fünf Senate sind jeweils mit fünf Mitgliedern besetzt, einschließlich des Vorsitzenden. Den Senatsvorsitz haben jeweils anwaltliche Mitglieder inne. Als Beisitzer wirken zwei anwaltliche Mitglieder und zwei Berufsrichter mit.
Besetzung
Als Präsident an der Spitze des Anwaltsgerichtshofs steht seit dem 09.02.2021 RA Prof. Andreas Meisterernst, der der Nachfolger von RAin Irina Lindenberg-Lange ist, die das Amt vom 22.12.2011 bis 08.02.2021 innehatte. Vor RAin Lindenberg-Lange war RA Dr. Klaus Bauer (München) sechseinhalb Jahre lang Präsident des BayAGH war. Ehemalige Präsidenten am AGH waren außerdem Dr. Herbert Sernetz (1997), Ernst Schroeder (1989), Dr. Rolf Fiedler (1979) und Karl Heinz Wirschinger (1971).
Ernennung und Entscheidungsbefugnis
Wie die Anwaltsrichter werden auch die Richter am BayAGH auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammern von der Landesjustizverwaltung für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Zahl der auf diese Weise bestellten Anwaltsrichter soll dem Verhältnis der Mitgliederzahl der Rechtsanwaltskammern in dem jeweiligen OLG-Bezirk entsprechen.
Der Anwaltsgerichtshof entscheidet in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der VwGO anzuwenden. Die mündliche Verhandlung in Verwaltungssachen ist grundsätzlich öffentlich. Gegen die Entscheidung des AGH in Verwaltungssachen kann unter den Voraussetzungen des § 124 VwGO die Berufung zum BGH eingelegt werden, vgl. § 112 a Abs. 2 BRAO.
In Disziplinarsachen entscheidet der Anwaltsgerichtshof in der Regel durch Urteil. Für das Verfahren gilt die Strafprozessordnung, es ist öffentlich.
Gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofes in Disziplinarsachen ist die Revision unter den Voraussetzungen des § 145 BRAO zulässig.
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