Die Anwaltsgerichte in Bayern

Zuständigkeit und Mitglieder

Das Anwaltsgericht ist zuständig als erste Instanz der Anwaltsgerichtsbarkeit in Disziplinarsachen. Es wird am Ort der Rechtsanwaltskammer für deren Bezirk errichtet.

Die Mitglieder des Anwaltsgerichts sind ehrenamtliche Richter. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer von der Landesjustizverwaltung für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Eine Wiederernennung ist möglich.

Die Voraussetzungen für die Ernennung entsprechen denen zur Wahl in den Kammervorstand: der Anwaltsrichter muss Mitglied der jeweiligen Rechtsanwaltskammer und seit mindestens fünf Jahren zur Anwaltschaft zugelassen sein. Er darf darüber hinaus nicht gleichzeitig dem Vorstand oder der Satzungsversammlung angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer, beispielsweise als Geschäftsführer, tätig sein.

Zentrale Aufgaben des Anwaltsgerichts

Das Anwaltsgericht übernimmt die disziplinarrechtliche Rechtsprechung in berufsrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer. Dazu zählt zum einen die gerichtliche Nachprüfung von Rügeentscheidungen des Kammervorstands (§ 74 a BRAO), zum anderen aber auch die Ahndung anwaltlicher Pflichtverletzungen im Rahmen der Berufsausübung.

Auch außerberufliches Fehlverhalten des Rechtsanwalts kann Gegenstand eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens sein, auch wenn es nur beschränkt verfolgbar ist. Eine Ahndung kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen sich das Fehlverhalten auf die Ausübung des Anwaltsberufs oder das allgemeine Ansehen der Anwaltschaft auswirkt und eine erhebliche Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens, das der Beruf des Anwalts erfordert, darstellt. 

Anwaltsgerichtliche Maßnahmen

Das Anwaltsgericht kann weitergehende Maßnahmen als der Kammervorstand verhängen. Dies gilt auch im Falle einer bereits ausgesprochenen Rüge. Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen sind in § 114 BRAO in einer Stufenfolge geregelt und steigern sich nach ihrer Bedeutung.

Übersicht der Maßnahmen

  1. Warnung
  2. Verweis (auch neben Geldbuße möglich)
  3. Geldbuße bis zu 25.000,00 EURO
  4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren tätig zu werden (Vertretungsverbot)
  5. Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft

Zudem kann ein Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme in den Fällen verhängt werden (§ 150 BRAO), in denen ein Rechtsanwalt die ihm obliegenden Pflichten so gröblich verletzt, dass seine weitere Zulassung und Tätigkeit die Mandanteninteressen ernstlich gefährden würden. Zu denken ist beispielsweise an die Fälle, in denen ein Rechtsanwalt hinreichend verdächtig ist, Mandantengelder veruntreut zu haben.

Der Beschluss, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, kann nur aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen. Der Antrag ist von der Staatsanwaltschaft zu stellen. Die Rechtsanwaltskammern haben die Möglichkeit, gegenüber der Staatsanwaltschaft zu beantragen, dass diese einen entsprechenden Antrag stellt. Ein Verfahren zur Erzwingung der Antragstellung ist auch hier möglich (§ 150 a BRAO).

Verfahren

Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist in §§ 116 ff BRAO geregelt. Ergänzend sind das GVG und die StPO anzuwenden. Die Aufgabe des Anklägers wird von der Generalstaatsanwaltschaft bei dem OLG, in dessen Bezirk das Anwaltsgericht seinen Sitz hat, wahrgenommen. Staatsanwaltschaft und Rechtsanwaltskammer haben sich gegenseitig darüber zu unterrichten, sobald sie von einem Verhalten eines Rechtsanwalts Kenntnis erlangen, das den Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten begründet, die mit einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme geahndet werden kann (§ 120a BRAO).

Eingeleitet wird das anwaltsgerichtliche Verfahren durch die von der Staatsanwaltschaft bei dem Anwaltsgericht einzureichende Anschuldigungsschrift. Wird keine Anschuldigungsschrift eingereicht, obwohl der Kammervorstand beantragt hat, gegen einen Rechtsanwalt ein anwaltsgerichtliches Verfahren einzuleiten, hat die Staatsanwaltschaft dies dem Vorstand unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Der Vorstand hat dann die Möglichkeit, innerhalb eines Monats beim Anwaltsgerichtshof die gerichtliche Entscheidung zu beantragen.

Aber auch der Rechtsanwalt selbst hat die Möglichkeit, bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen, das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen ihn einzuleiten, um sich von dem Verdacht einer Pflichtverletzung zu befreien (§ 123 BRAO). Entsprechende Anträge kommen in der Praxis jedoch so gut wie nie vor.

Hauptverfahren und Hauptverhandlung

Über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet das Anwaltsgericht durch Beschluss. Ist gegen den Rechtsanwalt wegen desselben Pflichtverstoßes ein Straf- oder Bußgeldverfahren anhängig, ist dessen Ausgang zunächst abzuwarten. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht, sind für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich bindend. Das Gericht kann jedoch die nochmalige Prüfung dieser Feststellungen beschließen, wenn seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit deren Richtigkeit bezweifeln.

Protokollführer im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist stets ein Rechtsanwalt, der durch den geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt wird. 

Rechtsmittel

Gegen Beschlüsse des Anwaltsgerichts ist die Beschwerde zulässig, gegen Urteile kann Berufung an den Anwaltsgerichtshof eingelegt werden.

Für die Revision in Disziplinarsachen ist der Anwaltssenat beim BGH zuständig. Eine Revision kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn mit dem Urteil ein Vertretungsverbot oder die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft ausgesprochen wurde, der AGH entgegen einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft auf keine der beiden vorgenannten Maßnahmen erkannt hat oder wenn der AGH die Revision in seinem Urteil zugelassen hat.

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