5. Senat

Geschäftsaufgaben

1. Verfahren nach dem Ersten Abschnitt des Zweiten Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung (§§ 4 bis 17 BRAO), soweit nicht der 1. Senat zuständig ist,
2. Verfahren nach anderen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung, soweit diese auf eine entsprechende Anwendung der §§ 4 bis 17 BRAO verweisen,
3. Verfahren nach dem EuRAG,

soweit die unter Ziffer 1., 2. und 3. aufgeführten Verfahren im Register I mit einer ungeraden Nummer eingetragen sind.

4. Verfahren nach dem zweiten Abschnitt des Vierten Teils der BRAO (sogenannte belehrende Hinweise) sowie Verfahren nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung (§§ 46 bis 46 c BRAO), soweit nicht der 1. oder 4. Senat zuständig ist.


Vorsitzender


Regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden


Weitere anwaltliche Mitglieder


Weitere berufsrechtliche Mitglieder