Anwaltsgerichtsbarkeit

Bedeutung der Anwaltsgerichtsbarkeit

Bei dem Anwaltsgerichtshof und den Anwaltsgerichten handelt es sich um spezialisierte Gerichte, die sich mit dem Berufsrecht und nicht nur mit „Ehrenangelegenheiten“ befassen. Um diesem weitverbreiteten Missverständnis entgegenzutreten, wurden im Zuge der Novellierung der BRAO im Jahr 1994 das „Ehrengericht“ und der „Ehrengerichtshof“ umbenannt in das „Anwaltsgericht“ und den „Anwaltsgerichtshof“.

Die Anwaltsgerichte leisten unverzichtbare Arbeit im Interesse der gesamten Anwaltschaft. Nicht nur, weil auf diesem Weg die Entscheidungen des Kammervorstandes überprüft werden können. Vor allem deshalb, weil der Anwaltschaft selbst die Möglichkeit gegeben wird, disziplinarrechtlich gegen die „schwarzen Schafe“ in den eigenen Reihen vorzugehen und damit auch ein Signal nach außen zu setzen: Die „Krähentheorie“ greift bei den Rechtsanwälten nicht.

Eigenständige staatliche Gerichtsbarkeit

Die Anwaltsgerichtsbarkeit ist eine eigenständige staatliche Gerichtsbarkeit für besondere Sachgebiete vergleichbar der Verwaltungs- oder Arbeitsgerichtsbarkeit. Bei anderen freien Berufen ist in Disziplinarsachen das ordentliche Gericht und in Verwaltungssachen das Verwaltungsgericht oder einschlägige Fachgericht zuständig (für Steuerberater z.B. das Finanzgericht). Die Zuständigkeit gründet in der verfassungsrechtlich gebotenen Unabhängigkeit des Rechtsanwalts gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit.

Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen für das Verfahren sind insbesondere die Bundesrechtsanwaltsordnung, in Disziplinarsachen die Strafprozessordnung und in Verwaltungssachen seit 2009 die Verwaltungsgerichtsordnung. Über den Anwaltsgerichtshöfen und den Anwaltsgerichten steht als letzte Instanz der Anwaltssenat beim BGH, der im Gegensatz zu seinen Vorinstanzen nicht als eigenständiger Teil der Anwaltsgerichtsbarkeit angesehen wird. Er ist ein Spruchkörper des BGH, der in Verwaltungssachen als Zivilsenat und in Disziplinarsachen als Strafsenat fungiert.

Aufbau der Anwaltsgerichtsbarkeit und Entscheidungswege

In Disziplinarsachen ist erste Instanz das Anwaltsgericht, in Verwaltungssachen (z.B. Zulassungssachen, Fachanwaltssachen) der Anwaltsgerichtshof. In bestimmten Fällen kann in erster und in letzter Instanz der Bundesgerichtshof angerufen werden.

Die Anwaltsgerichte entscheiden in Kammern, der Anwaltsgerichtshof in Senaten, der Bundesgerichtshof durch den Anwaltssenat. Die Mitglieder des Anwaltsgerichts sind ausschließlich Anwälte. Der Anwaltsgerichtshof und der Anwaltssenat beim Bundesgerichtshof sind mit Anwälten und Berufsrichtern (Richtern des Oberlandesgerichts bzw. des Bundesgerichtshofs) besetzt. Die Anwälte werden ehrenamtlich tätig. Sie haben als ehrenamtliche Richter die Stellung eines Berufsrichters.

Gliederung und Zuständigkeit der Anwaltsgerichtsbarkeit

Kammer

Das Anwaltsgericht am Ort der zuständigen Rechtsanwaltskammer ist vorwiegend zuständig für die Durchführung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens im ersten Rechtszug. Es setzt sich zusammen aus einem Rechtsanwalt als Vorsitzenden und zwei Rechtsanwälten als Beisitzern. 

Senat

Der Anwaltsgerichtshof für Rechtsanwälte ist insbesondere als Gericht erster Instanz zuständig in Verwaltungssachen sowie als Beschwerde- und Berufungsinstanz gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts im anwaltsgerichtlichen Verfahren. Der Senat ist besetzt mit einem Rechtsanwalt als Vorsitzendem sowie jeweils zwei Rechtsanwälten und zwei Berufsrichtern als Beisitzer.

Anwaltssenat unter Vorsitz des Präsidenten des BGH

Der Anwaltssenat beim Bundesgerichtshof ist zuständig insbesondere als Instanz in Verwaltungssachen sowie als Revisions- und Beschwerdeinstanz gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs im anwaltsgerichtlichen Verfahren. Den Vorsitz hat der Präsident des Bundesgerichtshofs inne; daneben ist der Anwaltssenat besetzt mit jeweils zwei Rechtsanwälten und zwei Berufsrichtern als weitere Beisitzer.


Gericht
Anwaltsgericht (AnwG - §§ 92 ff. BRAO)

Zuständigkeit
Erste Instanz in Disziplinarsachen

Rechtsmittel
Beschwerde zum AGH, Berufung (§§ 142, 143 BRAO)


Gericht
Anwaltsgerichtshof
(AGH - §§ 100 ff. BRAO)

Zuständigkeit
1. Disziplinarsachen: Beschwerde gegen Entscheidung des AnwG, Berufung (§§ 142, 143 BRAO)
2. Verwaltungssachen: Erste Instanz (§ 112 a Abs. 1 BRAO) 

Rechtsmittel
1. Disziplinarsachen: Revision bzw. Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zum BGH (§ 145 BRAO)
2. Verwaltungssachen: Berufung bzw. Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 112 a Abs. 2, 112 e BRAO)


Gericht
Bundesgerichtshof (BGH), Senat für Anwaltssachen (§§ 106 ff. BRAO)

Zuständigkeit
1. Disziplinarsachen: Revision bzw. Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision (§ 145 BRAO)
2. Verwaltungssachen: Berufung bzw. Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 112 a Abs. 2, 112 e BRAO)

Rechtsmittel
1. Disziplinarsachen: Kein Rechtsmittel
2. Verwaltungssachen: Kein Rechtsmittel


 

Gerichte der Anwaltsgerichtsbarkeit in Bayern